Satzung des Heimatvereins Drakenburg e.V.
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Neutralität
§ 3 Zwecke des Vereins
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4Mitgliedschaft
Der Verein hat ordentliche Mitglieder. Ordentliche Mitglieder des Vereins können werden:
- Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben,
- Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts
Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden.
Mitglieder, die nur Hilfeleistungen in Anspruch nehmen wollen, sind passive Mitglieder.
Mitglieder, die dem Verein bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben uneigennützig in finanzieller Weise unterstützen wollen, sind fördernde Mitglieder.
Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Die Mitglieder gemäß § 4 Nr. 2 üben ihre Mitgliedschaft durch ihre satzungsgemäßen Vertreter aus.
§ 5 Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft
Der Beitritt zum Verein ist jederzeit möglich und ist an den Vorstand zu richten.
Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
Die Mitgliedschaft endet:
- durch den Tod,
- durch die Austrittserklärung,
- bei Mitgliedern nach § 4 Nr. 2 durch die Auflösung der betreffenden Institution,
- durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres (§ 15) erfolgen und ist dem Vorstand schriftlich bis zum 30. September des Jahres mitzuteilen. Mitglieder, die ihren Beitrag bis zum Schluss des Geschäftsjahres nicht entrichtet haben, können auf Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederkartei gestrichen werden, wenn sie zuvor zweimalig mit je einen Monat Abstand ergebnislos schriftlich gemahnt worden sind.
Liegt ein wichtiger Grund vor, kann der Vorstand des Vereins ein Mitglied ausschließen. Der Ausschluss kann nur mit einer Zweidrittel-Mehrheit der Vorstandsmitglieder beschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Recht zu, die Entscheidung durch die Mitgliederversammlung zu beantragen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Für Mitglieder unter 18 Jahren, für Ehegatten und in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partnern wird der halbe Jahresbeitrag erhoben.
Für Mitglieder nach § 4 Nr. 2 ist über die Höhe des Beitrages ein Beschluss der Mitgliederversammlung herbeizuführen. Die Versammlung beschließt mit einfacher Mehrheit.
Mitglieder erhalten für die Zeit ihrer Hilfsdienste keine finanzielle Vergütung. Näheres regelt die Geschäftsordnung der jeweiligen Abteilung.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- der/dem Vorsitzenden
- der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
- der/dem Schriftführer/in
- der/dem stellvertretenden Schriftführer/in
- der/dem Kassenwart/in (Schatzmeister/in)
- der/dem Abteilungsleiter/in
- der/dem Jugendvertreter/in (wird von den 14 – 18 jährigen jugendlichen Mitgliedern gewählt)
- den vier Beisitzern
Für besondere Aufgaben können durch die Mitgliederversammlung Arbeitsgruppen oder Ausschüsse bestellt werden.
Die Mitglieder des Vorstandes üben ein Ehrenamt aus. Aufwendungen, die ihnen bei der Ausübung ihres Amtes entstehen, können vom Verein erstattet werden.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist dabei an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Um die Arbeitsfähigkeit des Vorstandes zu wahren, wird jeweils die Hälfte der Vorstandsmitglieder im 2jährlichen Rhythmus gewählt (Vorsitzende/r, Schriftführer/in, die/der Jugendwart/in und 2 Beisitzer in den geraden Jahren – und stellvertretende/r Vorsitzende/r, stellvertretende/r Schriftführer/in, Kassenwart und 2 Beisitzer in den ungeraden Jahren). Dieser Wahlmodus tritt ab dem Jahr 2004 in Kraft.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende und die/der Kassenwart/in.
§ 9 Abteilungen
Jede Abteilung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Abteilungsleiter. Der geschäftsführende Vorstand bestätigt die Abteilungsleiter durch Beschluss. Die Bestätigung kann unter Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitglieder der Abteilung müssen dann erneut einen Abteilungsleiter wählen. Wird der abgelehnte Abteilungsleiter erneut gewählt, bestätigt die Mitgliederversammlung den Abteilungsleiter. Lehnt die Mitgliederversammlung den gewählten Abteilungsleiter ab, muss die Abteilung einen neuen Abteilungsleiter wählen. Die Abteilungsleiter sind Mitglied des Gesamtvorstandes.
Der geschäftsführende Vorstand kann einen Abteilungsleiter durch Beschluss abberufen. Der betroffene Abteilungsleiter ist vorher anzuhören.
Die Abteilungen geben sich eine Abteilungsordnung. Die Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des Gesamtvorstandes.
Jährlich ist eine ordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen, die mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich durch den/die Vorsitzende/n oder stellvertretende/n Vorsitzende/n spätestens innerhalb der Frist von 3 Monaten nach Schluss eines jeden Geschäftsjahres mit Angabe der Tagesordnung einberufen werden muss. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Folgende Tagesordnungspunkte sind vorgeschrieben:
- Verlesung und Genehmigung des Protokolls der letzten ordentlichen Mitgliederversammlung,
- Jahresberichte der/des Vorsitzende/n oder der/des Kassenwartin/-wartes,
- Bericht der Kassenprüfer,
- Entlastung des Vorstandes,
- Neuwahl des Vorstandes, wenn sie erforderlich ist,
- Neuwahl der Kassenprüfer,
- Festsetzung des Jahresbeitrages,
- Verschiedenes.
Zu dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ können von den Mitgliedern Anträge gestellt werden. Diese sind schriftlich spätestens eine Woche vorher beim Vorstand einzureichen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist bei besonderen Anlässen auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen vom einem Drittel der Vereinsmitglieder mit einer Frist von 2 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen
§ 11 Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Es wird offen abgestimmt. Eine geheime Abstimmung muss durchgeführt werden, wenn sie von einem Mitglied beantragt wird.
Ist nur ein Wahlvorschlag gemacht, wird, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf gewählt.
Zu einem Beschluss über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Ein solcher Beschluss ist nur möglich, wenn der Tagesordnungspunkt auf der zugestellten Einladung steht.
§ 12 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- Die Wahl des Vorstandes,
- die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Wahl der Kassenprüfer,
- die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins,
- die Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes,
die Beschlussfassung über die von den Mitgliedern eingereichten Anträge.
§ 13 Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes
Drakenburg, 13.02.2020